Produktion landwirtschaftlicher Produkte; gemeinschaftlicher Einkauf landwirtschaftlicher Bedarfsartikel; Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte; gemeinschaftlicher Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben; gemeinschaftliche Benutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen und Maschinen; Beteiligung an Unternehmen, die der Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder der Genossenschaft verpflichtet sind; Vermietung, Verpachtung, Reparatur oder Errichtung von Gebäuden, Anlagen, insbsondere Wohnraum soweit sie § 2 Abs. 1 entsprechen.
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